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I. Allgemeines

1. Diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen liegen die beim Bundeskartellamt unter dem Aktenzeichen B 2-320000 BO-80/93 angemeldeten VDMA-Bedingungen weitgehend zugrunde.

2. Unsere sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wird. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.


II. Angebote, Abschlüsse

1. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.


III. Preise

Die Preise gelten ab Standort (exw), jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt in Deutschland die Mehrwertsteuer in der bei Rechnungsstellung geltenden Höhe hinzu.


IV. Zahlungsbedingungen

1. Wenn nicht anders vereinbart, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen, jeweils netto ohne Abzug.
Zahlung erfolgt durch Vorauskasse oder L/C vor der Lieferung

2. Rechnungen über Dienstleistungen und Ersatzteile sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen.

3. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite ab Fälligkeitsdatum berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind wir darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und den Einbau der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gem. Ziff. 8.7 widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten FäIlen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen; die Wegnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage

5. Die Zurückhaltung oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.


V. Lieferzeit, Annahmeverzug des Bestellers

1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Nachträgliche Auftragsänderungen berechtigen uns zu angemessener Lieferzeit - verschiebung.

3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Rohstoff oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder einem Unterlieferer eintreten. Die vor bezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fallen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

5. Wenn dem Besteller wegen einer von uns verschuldeten Verzögerung Schaden erwächst, ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. H. im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles des Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

6. Wird der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindesten 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfugen, den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern und die bei Auslieferung geltenden Preise zu berechnen. Der Ersatz weiterer Schaden bleibt vorbehalten.

7. Annulliert der Besteller seinen Auftrag oder verweigert er grundsätzlich die Annahme aus Gründen, die er zu vertreten hat. so sind wir, sofern wir nicht auf Erfüllung bestehen, berechtigt, anstelle eines Schadensersatzes wegen Nichterfüllung ohne jeden weiteren Nachweis Stornierungskosten in Höhe von 10 v. H. des Auftragswertes zu erheben. Neben den Stornierungskosten hat der Besteller die speziell für ihn angefertigte Ausrüstung der Maschinen zu vergüten, die ihm aus Wunsch zur Verfügung gestellt wird.


VI. Versand, Gefahrübergang, Annahmepflicht

1. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu betrachten.

2. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers geht die Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser veranlaßt.

3. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestands - aufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen
vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 9 entgegenzunehmen.

5. Teillieferungen sind zulässig.


VII. Abnahme

1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, hat sie unverzüglich nach unserer Meldung der Abnahmebereitschaft im Lieferwerk zu erfolgen. Die Abnahmekosten trägt der Besteller.

2. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, die Ware als versandbereit zu melden, sie ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.


VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns
bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hierdurch entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 8.1.

3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 8.4 bis 8.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 92 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage Ziff. 8.4 und 8.5 entsprechend.

7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. Ziff. 8.3 und 8.6 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. 4.4 genannten Fällen Gebrauch machen.

8. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

9. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 25 %, dann sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

10. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unseres Eigentums durch Dritte muss uns der Bestellerunverzüglich benachrichtigen.

11. Der Besteller verpflichtet sich, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern.

12. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.


IX. Haftung für Mängel

Für Mängel der Lieferung und Leistung, zu denen auch das Fehlern ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Ziff. 10.3 wie folgt:

1. Wir werden nach unserer, billigem Ermessen unterliegender Wahl alle diejenigen Teile ausbessern oder neu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden,
so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fallen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.

4. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fallen der Gefahrdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kostentragen wir - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8. Bei Arbeiten unserer Monteure und anderen Werklohnarbeiten haften wir innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Arbeiten für nachgewiesene Fehler in der Weise, dass wir kostenlos nachbessern. Ziff. 9.2 gilt entsprechend.

9. Für Gebrauchtmaschinen, auch wenn diese von uns repariert wurden, wird keine Gewährleistung übernommen.


X. Rücktrittsrechte

1. Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn wir uns in Verzug befinden und eine uns unter Ablehnungsandrohung gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhalten.

2. Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne des Abschnitts 9 durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.


XI. Haftung

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den verstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender


XII. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für das Lieferwerk Emmelshausen zuständige Gericht in Koblenz, zu erheben.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Einheitlichen Haager Kaufgesetze.

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